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der HAVER ENGINEERING GmbH
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Leistungen der HAVER ENGINEERING GmbH (im Folgenden „HEM“ genannt), insbesondere für:
- Beratung
- Durchführung von Versuchen mit abschließendem Bericht
- Schulungen der Mitarbeiter des Auftraggebers.
1.2 Die Einzelheiten des jeweiligen Auftrags werden individuell vereinbart.
1.3 Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn HEM nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Grundsätze der Leistungserbringung
2.1 HEM wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach dem bei Auftragserteilung geltenden Stand der Technik erbringen.
2.2 Für die Leistungserbringung ist es erforderlich, dass der Auftraggeber HEM alle für die Durchführung der Leistung erforderlichen Materialproben in ausreichender Menge samt notwendiger Unterlagen rechtzeitig und für HEM kostenlos zur Verfügung stellt.
2.3. Die Dauer der vereinbarten Leistung wird individuell vereinbart.
2.4. Nach Beendigung der Leistungserbringung seitens HEM wird ein Abschlussbericht für den Auftraggeber erstellt. Der Abschlussbericht wird in Papierform erbracht. Der Auftraggeber erhält jeweils drei Ausfertigungen hiervon.
2.5 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann HEM Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, sobald sie von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden.
2.6 Können die vereinbarten Leistungen aus Gründen, die HEM nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so wird die hierfür vereinbarte Vergütung in voller Höhe gleichwohl fällig.
3. Vergütung und Zahlung
3.1 Alle Leistungen werden nach Vereinbarung gemäß den Bedingungen des jeweiligen Auftrags in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass HEM die Preise und Konditionen an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst.
Die Rechnungsstellung erfolgt mit Übersendung des Abschlussberichtes.
3.2 Zahlungen sind sofort ab Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig. Skonto wird nicht gewährt.
3.3 Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber unterstützt HEM umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, Tests usw.
Etwaige Nachteile und Mehrkosten einer Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber.
4.2 Für die durchzuführenden Leistungen hat der Auftraggeber in Absprache mit HEM die erforderlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen.
4.3 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der HEM für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
5. Termine
5.1 Termine werden im jeweiligen Auftrag gemeinsam zwischen
Auftraggeber und HEM festgelegt.
5.2 HEM hat Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht zu vertreten. Wenn HEM durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. HEM wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
5.3 Kommt HEM in Verzug, so kann der Auftraggeber, unter Ausschluss weiterer Rechte und Ansprüche, nach erfolgloser Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens 15 Arbeitstage betragen. Bereits erbrachte Leistungen werden entsprechend Punkt 3 abgerechnet.
6. Know-how
Etwaiges im Rahmen der seitens HEM erbrachten Leistungen neu entstehendes Know-how verbleibt bei HEM.
7. Mängelhaftung
7.1 Die Leistungen erfolgen im Rahmen der allgemeinen Regeln der Technik dahingehend, dass sie einwandfrei und nicht mit Fehlern behaftet sind. Soweit die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt wurden, verpflichtet sich HEM auf eigene Kosten Nachbesserungen vorzunehmen.
7.2 Der Auftragsgeber hat das Recht, eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern die Nachbesserungsversuche für endgültig gescheitert erklärt worden sind. Das ist dann der Fall, wenn HEM nachweisbar nicht im Rahmen der allgemeinen Regeln der Technik die vereinbarten Leistungen erbracht hat.
7.3 Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass der Auftraggeber die Mängel unverzüglich nach Prüfung, spätestens jedoch 10 Tage nach Übergabe des Abschlussberichtes, in der Weise rügt, dass er diese detailliert in schriftlicher Form HEM anzeigt.
7.4 Die Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren binnen 6 Monate gerechnet ab der Übergabe des Abschlussberichtes, bzw. Beendigung der zu erbringenden Leistung.
8. Haftung
8.1 HEM leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur
a) bei Vorsatz in voller Höhe;
b) in anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf den Ersatz von Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.2 Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung.
9. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Zusammenhang mit den Leistungen stehenden Informationen, Kenntnisse und Unterlagen geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen und Kenntnisse, die dem Empfänger zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung nachweis-
lich bekannt waren und/oder danach öffentlich werden, allgemein zugänglicher Stand der Technik sind, der Empfänger von berechtigten Dritten erwirbt.
Alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, werden auf schriftliche Aufforderung des jeweiligen Vertragspartners vernichtet oder/und zurückgegeben.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht zulässig.
10.2 Sollten diese Bedingungen oder einzelne Bestimmungen hieraus unwirksam sein oder werden, so gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung an nächsten kommt.
10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Dresden. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht Erfolg versprechend.