Allgemeine Geschäftsbedingungen der HAVER ENGINEERING GmbH (Stand August 2011)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Aufträge an HAVER
ENGINEERING GmbH (im Folgenden „HEM“ genannt)
ausschließlich.
1.2. Die Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht,
wenn HEM nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Grundsätzliches
2.1 HEM erledigt die beauftragte Dienstleistung nach Vorgaben des
Auftraggebers. HEM schuldet keinen Erfolg, lediglich eine
Durchführung der beauftragten Dienstleistung.
2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, HEM bei der Auftragserfüllung
zu unterstützen, indem er ihm alle erforderlichen
Materialien/Unterlagen kostenlos auf Anforderung zur
Verfügung stellt.
2.3. HEM verpflichtet sich nach Abschluss der Arbeiten einen
Bericht in schriftlicher Form zu erstellen und dem Auftraggeber
in dreifacher Ausfertigung zu übergeben. Über die Übergabeart
(Post, e-mail, etc.) werden die Parteien eine individuelle
Regelung treffen.
2.4. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen, Bilder etc., behält sich HEM Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Vergütung und Zahlung
3.1 Alle Leistungen werden nach Vereinbarung gemäß den Bedingungen
des jeweiligen Auftrags in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsstellung erfolgt mit Übersendung des Abschlussberichtes.
3.2 Zahlungen sind sofort ab Rechnungseingang beim Auftraggeber
fällig. Skonto wird nicht gewährt.
3.3 Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich in
Rechnung gestellt.

4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1 Für die durchzuführenden Leistungen hat der Auftraggeber in
Absprache mit HEM die erforderlichen Voraussetzungen auf
eigene Kosten zu schaffen.
4.2. Die HEM zur Verfügung gestellten Materialien/Unterlagen
werden nach Abschluss der Arbeiten dem Auftraggeber
zurückgegeben oder aber - im Falle eine entsprechenden
Verpflichtung - vom Auftraggeber auf dessen Kosten entsorgt.
4.2 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der HEM für
notwendige Informationen zur Verfügung steht und der
Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.

5. Termine
5.1 Termine werden im jeweiligen Auftrag gemeinsam zwischen
Auftraggeber und HEM festgelegt.
5.2 HEM hat Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt,
Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten,
behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht
zu vertreten. Wenn HEM durch solche Umstände oder dadurch,
dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen,
in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten
Termine um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als
verlängert. HEM wird dem Auftraggeber die Behinderung
mitteilen.
5.3 Kommt HEM in Verzug, so kann der Auftraggeber, unter Ausschluss
weiterer Rechte und Ansprüche, nach erfolgloser Nachfristsetzung
den Vertrag ganz oder teilweise kündigen.
Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform.
Nachfristsetzungen müssen mindestens 15 Arbeitstage
betragen. Bereits erbrachte Leistungen werden entsprechend
Punkt 3 abgerechnet.

6. Know-how
Etwaiges im Rahmen der seitens HEM erbrachten Leistungen
neu entstehendes Know-how verbleibt bei HEM.

7. Haftung
7.1 HEM leistet Schadensersatz gleich aus welchem
Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit,
Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei
Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter
Handlung) nur
a) bei Vorsatz in voller Höhe;
b) in anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen
Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch
beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf den Ersatz von
Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn
ist ausgeschlossen.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche
Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt unberührt.
7.2 Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung,
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss,
Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine
Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem
Zeitpunkt der Schadensentstehung.

8. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Zusammenhang
mit den Leistungen stehenden Informationen,
Kenntnisse und Unterlagen geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich
zu machen und nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung
dieses Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt nicht für solche Informationen und Kenntnisse,
die dem Empfänger zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung nachweislich
bekannt waren und/oder danach öffentlich werden, allgemein
zugänglicher Stand der Technik sind, der Empfänger von
berechtigten Dritten erwirbt.
Alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind,
werden auf schriftliche Aufforderung des jeweiligen Vertragspartners
vernichtet oder/und zurückgegeben.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen in schriftlicher
Form erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht
zulässig.
9.2 Sollten diese Bedingungen oder einzelne Bestimmungen
hieraus unwirksam sein oder werden, so gilt anstelle der
unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung an nächsten kommt.
9.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern
ist Dresden. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die
Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch,
gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger
Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher
Versuch erscheint als nicht Erfolg versprechend.
9.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

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